Sichern und Absperren der Einsatzstelle
Jeder Feuerwehr-Angehörige muss auch mit dem Aufbau einer wirkungsvollen Einsatzstellen-Sicherung vertraut sein.
Die zu rettenden Personen sowie die vorgehenden Einsatzkräfte sind auf Einsatzstellen im Verkehrsraum durch den fließenden Fahrzeugverkehr erheblich gefährdet.
Die Unfallverhütungsvorschrift „Feuerwehren“ schreibt im § 17 Absatz 3 daher vor:
„Feuerwehrangehörige, die am Einsatzort durch den Straßenverkehr gefährdet sind, müssen hiergegen durch Warn- und / oder Absperrmaßnahmen geschützt werden.“
Noch vor der Lageerkundung, mitunter schon während der Anfahrt zum Einsatzort, wird der Gruppenführer einen Vorbefehl zum Absperren der Einsatzstelle geben.
Der Gruppenführer bzw. der Einsatzleiter hat hierbei die jeweilige Verkehrsnutzung der Straße zu berücksichtigen.
So gelten auf Straßen mit schnell fließendem Verkehr, also auf Bundesautobahnen und Kraftfahrstraßen, größere Sicherungsabstände als für Landes- und Bundesstraßen.
Es sind die besonderen Gefahrenmomente, zum Beispiel die Sichtbehinderung, die Verlängerung von Bremsweg und die Reaktionsverzögerung bei unübersichtlicher Straßenführung ( zum Beispiel bei Kurven oder Bergkuppen ) und widrigen Witterungsbedingungen zu beachten.
Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung
Auszug aus dem § 15 Straßenverkehrsordnung ( StVO ):
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen … bei schnellem Verkehr in etwa 100 Meter Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreieck, sind zu verwenden.
Hinweis: 100 m Absperrbereich reicht für die Feuerwehr nicht aus !!! |
Nach § 15
StVO muss ein mehrspuriges Fahrzeug Warnblinkanlage einschalten, wenn es an einer Stelle liegen bleibt, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann; danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen. Im Allgemeinen beträgt dieser Abstand bei schnellem Verkehr etwa 100 m.
An Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr wird beim Eintreffen an der Einsatzstelle die Warnblinkanlage ebenfalls eingeschaltet, zumindest so lange, bis eine den örtlichen Bedingungen entsprechende Absperrung gegen den fließenden Verkehr vorgenommen wurde. Die Entfernung zwischen Einsatzfahrzeug und Absperrung sind allerdings wesentlich größer zu wählen. Darüber werden wir im Abschnitt „Absichern von Einsatzstellen“ mehr lesen.
Hinweis:
Der nach § 15 StVO geforderte Abstand von 100 m zum Aufstellen eines vorgeschriebenen Sicherungsmittels, zum Beispiel das Warndreieck, ist für die Absicherung einer Einsatzstelle der Feuerwehr völlig unzureichend. Hier müssen die Einsatzkräfte die Mindestabstände entsprechend dem Abschnitt „Absichern von Einsatzstellen“ absperren. |
Der § 38 Absatz 1 der StVO schreibt vor:
Blaues Blinklicht mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, … oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.
Es ordnet an:
Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.
Nur wenn die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 StVO vorliegen, darf blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn bei der Anfahrt zur Einsatzstelle eingesetzt werden. Andere Verkehrsteilnehmer sind dann verpflichtet, dem Einsatzfahrzeug „freie Bahn“ zu schaffen.
Der § 38 Abs. 2 StVO schreibt vor:
Blaues Blinklicht allein darf nur von den ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen oder bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. …
Nach §38 Abs. 2 StVO dürfen Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr bei Einsatzfahrzeugen sowie an Einsatzstellen blaues Blinklicht zur Warnung des übrigen Fahrzeugverkehrs einsetzen.
Merke:
Der Einsatz von blauem Blinklicht allein hat für andere Verkehrsteilnehmer nur warnenden Charakter. Wenn die Fahrzeuge ungehinderte und freie Fahrt benötigen, müssen Einsatzhorn und blaues Blinklicht angeschaltet sein. |
Einsatzfahrt – vorbereitende Maßnahmen
Die Feuerwehren müssen in ihrem Ausrückebereich ausreichende Ortskenntnisse besitzen. Darüber hinaus sollte die Feuerwehr ständig über die aktuelle Lage des Verkehrsbereiches informiert sein. Das trifft insbesondere für Autobahn- und Kraftfahrstraßenbereiche zu. Die verantwortlichen Führungskräfte sollten hierzu in Zusammenarbeit mit Autobahndirektionen, Kreisverwaltungsbehörden und Polizeidienststellen notwendige Erkundungsfahrten durchführen.
Zu begutachten sind dabei die Anschlußstellen, die behelfsmäßigen Zufahrten, Straßen und Wege in unmittelbarer Nähe zu Autobahnen oder Kraftfahrstraßen, die rasen- und waldbrandgefährdeten Bereiche und die Wasserentnahmestellen.
Der Feuerwehr sollte auch bekannt sein, wo nach Unfällen eine besondere Gefahr der Gewässerverunreinigung durch auslaufende Wasser gefährdende Flüssigkeiten besteht ( insbesondere im Bereich von Wasserschutzgebieten ). Auskunft hierüber erteilen die zuständigen Wasserwirtschaftsämter.
Für Einsätze auf Autobahnen sollte neben einem Tanklöschfahrzeug und einem Rüstwagen bzw. Löschgruppenfahrzeug mit hydraulischem Rettungsgeräten auch ein Feuerwehrfahrzeug als Sicherungsfahrzeug mitgenommen werden, auf dem der Gerätesatz „Verkehrsabsicherung Autobahn“ mitgeführt wird.
Absichern von Einsatzstellen
Absichern auf Gemeinde-, Kreis-, Staats- und Bundesstraßen
Innerhalb geschlossener Ortschaften sind Straßen so abzusperren, dass die Einsatzkräfte gefahrlos arbeiten können. Im Wesentlichen sollte mit den gleichen Mindestabständen wie außerhalb geschlossener Ortschaften abgesperrt werden. Örtliche Bedingungen, zum Beispiel Kreuzungen und wichtige Ausfahrten, können aber zu Verkürzungen der Absperrgrenzen führen, wenn der Schutz der Einsatzkräfte gesichert bleibt.
Außerhalb geschlossener Ortschaften ist auf Straßen mit Fahrbahnen in beide Richtungen oder mit Fahrbahnen in einer Richtung eine Einsatzstelle etwa 200 m nach beiden Seiten abzusichern.
Unübersichtliche Straßenführungen durch Kurven und Bergkuppen sind besondere Gefahrenstellen im Verkehrsraum und müssen zwangsläufig mit größeren Abständen abgesichert werden. Bei unübersichtlicher Straßenführung müssen die Einsatzkräfte grundsätzlich nach beiden Richtungen absichern und absperren und vor Bergkuppen in ausreichendem, angepasstem Abstand sichern. Dafür gelten nach
FwDV 1/2 ( Grundtätigkeiten der Technischen Hilfeleistung ) folgende Mindestabstände:
Absicherung auf kurvigen Straßen: Mindestens 200 m im Außenradius der Straße vor der Unfallstelle in beide Richtungen
Absicherung vor einer Kuppe: Vor der Kuppe und mindestens 200 m vor der Unfallstelle.
Sind Warndreiecke und Warnleuchten in ausreichender Anzahl vorhanden, sollen sie die Einsatzkräfte auf beiden Seiten der Fahrbahn aufstellen. Andere vorhandene Geräte, zum Beispiel Verkehrsleitkegel, Blitzleuchten und Starklichtfackeln, lassen sich nach Bedarf zusätzlich verwenden.
Merke:
An den Fahrbahnen stehende Leitpfosten kennzeichnen den Verlauf der Straßen und sind in einem Abstand von 50 m aufgestellt. |
Absichern auf Autobahnen und Straßen mit schnell fließendem Verkehr
Entsprechend der auf Straßen mit schnell fließendem Verkehr, zum Beispiel Autobahnen und Autoschnellstraßen, gefahrenen sehr hohen Geschwindigkeiten muss das Vorwarnen auf die Einsatzstelle weit genug vor der Einsatzstelle beginnen. Hierzu ist das Aufstellen der Warndreiecke in Verbindung mit Warnblitzleuchten auf beiden Seiten der Fahrbahn erforderlich.
Merke:
Das Aufstellen der Absperrzeichen beginnt von der Einsatzstelle aus. Der ausführende Trupp bewegt sich dabei auf dem Seitenstreifen bzw. hinter den Schutzplanken. |
Etwa 200 m vor der Einsatzstelle wird die Absperrung vorgenommen. Die Fahrbahn bzw. der Fahrstreifen wird dazu im spitzen Winkel mit Verkehrsleitkegeln und Blitzleuchten folgendermaßen eingeengt:
Zum Sperren von Fahrspuren in der Regel mit fünf Verkehrsleitkegeln und mindestens zwei Blitzleuchten,
Zum Sperren von zwei Fahrstreifen, je nach örtlicher Lage, in der Regel mit fünf bis sieben Verkehrsleitkegeln und mindestens drei Blitzleuchten.
Sind Blitzleuchten in ausreichender Anzahl vorhanden, sollten wenigstens bei Dunkelheit oder schlechter Sicht alle Leitkegel damit versehen sein.
Nach der Fahrbahneinengung, im Absperrbereich, sollte zum Schutz des Einsatzbereichs ein möglichst schweres Feuerwehrfahrzeug aufgestellt werden. Bei dem Fahrzeug sind blaues Blinklicht und die Warnblinkanlage eingeschaltet.
Merke:
Im Bereich zwischen der ersten Vorwarnung und der Fahrbahneinengung besteht besonders große Unfallgefahr durch ankommende Fahrzeuge. In diesen Bereichen sollten sich keine Personen aufhalten. Selbst das Sicherungsfahrzeug sollte unbesetzt bleiben. |
Andere vorhandene Geräte, zum Beispiel Starklichtfackeln, Faltsignale und zusätzlich mitgeführte Verkehrszeichen, sollten die Einsatzkräfte zusätzlich verwenden.
Nach Beendigung der Einsatzmaßnahmen sind die Fahrzeuge auf der Standspur abzustellen, die Verkehrsleitkegel abzubauen und die Signale in umgekehrter Reihenfolge wieder einzusammeln.
Verhalten an der Einsatzstelle
Die erforderlichen Absperrmaßnahmen sind möglichst zu Beginn des Einsatzes durchzuführen. Erst wenn zum Beispiel die Straße sicher vor Nachfolgeverkehr ist, können die Einsatzkräfte den Einsatz entfalten.
Der Einsatzleiter stellt zusätzliche Sicherungsposten auf, wenn Hindernisse, zum Beispiel Schlauchbrücken für Schläuche und Elektroleitungen, sonst nicht ausreichend kenntlich sind.
Vorrangig obliegt es der Polizei, die Einsatzstelle abzusperren und zu sichern. Trifft die Feuerwehr vor der Polizei an der Einsatzstelle ein, so muss sie allerdings die Einsatzstelle selbst gegen den fließenden und den Fußgängerverkehr absperren und sichern.
Die Feuerwehr hat das Recht, mit den entsprechenden Signalgeräten ( Winkerkelle, Verkehrsleitkegel ) den fließenden Verkehr zu stoppen und die Einsatzstelle mit entsprechenden Geräten abzusperren.
Merke:
Die Einsatzkräfte der Feuerwehr dürfen im Einsatz den Straßenverkehr nur sperren, nicht regeln. Die Maßnahmen der Verkehrsregelung muss die Polizei durchführen. |
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