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ausbildung_ff:sichern_absperren [2021/10/18 18:27] thi |
ausbildung_ff:sichern_absperren [2021/10/18 18:31] thi |
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* **//Es sind die besonderen Gefahrenmomente, | * **//Es sind die besonderen Gefahrenmomente, | ||
- | ==== Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung ==== | + | ===== Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung |
- | //Auszug aus dem § 15 Straßenverkehrsordnung ( [[:ausbildung_ff: | + | //Auszug aus dem § 15 Straßenverkehrsordnung ( [[:glossar#stvo|StVO]] ): \\ |
Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen … bei schnellem Verkehr in etwa 100 Meter Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, | Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen … bei schnellem Verkehr in etwa 100 Meter Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, | ||
|**Hinweis: 100 m Absperrbereich reicht für die Feuerwehr nicht aus !!!** | | |**Hinweis: 100 m Absperrbereich reicht für die Feuerwehr nicht aus !!!** | | ||
- | * Nach § 15 [[:ausbildung_ff: | + | * Nach § 15 [[:glossar#stvo|StVO]] muss ein mehrspuriges Fahrzeug Warnblinkanlage einschalten, |
|** Hinweis: | |** Hinweis: | ||
- | Der nach § 15 StVO geforderte Abstand von 100 m zum Aufstellen eines vorgeschriebenen Sicherungsmittels, | + | Der nach § 15 [[: |
- | ===Der § 38 Absatz 1 der StVO schreibt vor:=== | + | ====Der § 38 Absatz 1 der StVO schreibt vor:==== |
Blaues Blinklicht mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, … oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. \\ | Blaues Blinklicht mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, … oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. \\ | ||
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- | * **Nur wenn die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 [[:ausbildung_ff: | + | * **Nur wenn die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 [[:glossar#stvo|StVO]] vorliegen, darf blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn bei der Anfahrt zur Einsatzstelle eingesetzt werden. Andere Verkehrsteilnehmer sind dann verpflichtet, |
- | ===Der § 38 Abs. 2 StVO schreibt vor:=== | + | ====Der § 38 Abs. 2 StVO schreibt vor:==== |
//Blaues Blinklicht allein darf nur von den ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen oder bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. …// | //Blaues Blinklicht allein darf nur von den ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen oder bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. …// | ||
- | * **Nach §38 Abs. 2 StVO dürfen Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr bei Einsatzfahrzeugen sowie an Einsatzstellen blaues Blinklicht zur Warnung des übrigen Fahrzeugverkehrs einsetzen.** | + | * **Nach §38 Abs. 2 [[: |