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Jugendordnung - Jugendfeuerwehr der Stadt Münster
§1 Name, Wesen, Aufsicht
1.1
Die Jugendfeuerwehr Münster ist die Jugendgruppe der Feuerwehr Münster. Sie gehört der Deutschen Jugendfeuerwehr an. Sie gliedert sich nach den Zügen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Münster.
1.2
Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluß von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 35. Lebensjahr. Sie gestalten ihr Jugendleben nach dieser Ordnung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr selbst.
1.3
Als unmittelbares Glied der Feuerwehr untersteht sie der fachlichen Aufsicht und Betreuung des Leiters der Feuerwehr, der sich dazu des Stadt- Jugendfeuerwehrwartes und der Jugendfeuerwehrwarte bedient.
1.4
Die Jugendfeuerwehrwarte und ihre Stellvertreter müssen aktive Feuerwehrmänner sein. Die Jugendfeuerwehrwarte sollten einen F3 oder einen vergleichbaren B - Lehrgang am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen absolviert haben und müssen einen Jugendleiterlehrgang besucht haben. Die Jugendfeuerwehrwarte bestimmen aus ihrer Mitte einen Stadt- Jugendfeuerwehrwart. Dieser wird vom Leiter der Feuerwehr Münster ernannt. Der Stadt-Jugendfeuerwehrwart sollte einen F4 Lehrgang am Institut der Feuerwehr NRW absolviert haben. Durch die alleinige Ausübung des Amtes des Jugendfeuerwehrwartes bzw. des Stadqugendfeuerwehrwartes erwächst jedoch kein Anspruch auf einen Führungslehrgang am Institut der Feuerwehr NRW.
§2 Aufgaben und Ziele
2.1
Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Mitglied die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat, demokratische Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.
2.2
Die Jugendfeuerwehr will zur tätigen Nächstenhilfe anleiten und das Gemeinschaftsleben unter Ausschluß parteipolitischer und konfessioneller Gesichtspunkte durch jugendpflegerische Arbeit fördern. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dient ihr Dienst in der Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr mit Schulung und Ausbildung. Des weiteren dient dazu insbesondere Spiel und Sport, Wanderungen und Fahrten, Zeltlager und Jugendtreffen, Basteln und Werken, Singen und Musizieren, Vorträge und Aussprachen sowie die praktische Betätigung demokratischer Regeln in der eigenen Gemeinschaft. Die Jugendarbeit wird in regelmäßigen Gruppenveranstaltungen geleistet.
2.3
Die Jugendfeuerwehr will dem gegenseitigem Verstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen. Dieses Ziel soll durch Auslandsfahrten, Begegnungen, Treffen und Wettkämpfe mit ausländischen Jugendfeuerwehren und anderen Jugendgruppen erstrebt werden.
2.4
Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgt auf der Grundlage der Feuerwehrdienstvorschriften unter Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen. Die Ausbildung erstreckt sich auf die praktische Ausbildung an den Geräten der gesamten Feuerwehr und In der theoretischen Schulung aller Sparten des Feuerlösch- und Rettungswesens.
2.5
Ausbildung und allgemeine Jugendarbeit sollen zeitlich ausgewogen sein.
§3 Mitgliedschaft
3.1
Mitglied der Jugendfeuerwehr können weibliche und männliche Jugendliche (im Alter gem. Absatz 1 .2) werden. wenn die schriftliche Zustimmung der Eltern/Erziehungsberechtigte vorliegt. Die Eltern/Erziehungsberechtigte bestätigen durch Erklärung, daß die Jugendlichen den geforderten körperlichen und geistigen Anforderungen entsprechen
3.2
Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart innerhalb von 3 Monaten im Einvernehmen mit dem Löschzugführer und dem Leiter der Feuerwehr Münster.
3.3
Weibliche Jugendliche können in die Jugendfeuerwehr aufgenommen werden, wenn aktive weibliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr bereit sind, in der Jugendarbeit mitzuwirken. Pro 10 weibliche Jugendliche müssen 2 weibliche Ausbilderinnen/Jugendfeuerwehrwartinnen vorhanden sein.
3.4
Aus dem Kreise der Jugendwarte ist eine Frauen- und Mädchenbeauftragte zu wählen
3.5
Nach einem Jahr erhalten die Mitglieder der Jugendfeuerwehr einen Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr.
3.6
Jugendliche aus anderen Städten und Gemeinden können Mitglied der Jugendfeuerwehr Münster werden, wenn in diesen Kommunen keine Jugendfeuerwehr besteht oder auf Wunsch des Jugendlichen. Dazu ist das Einverständnis der beteiligten Löschzugführer/Jugendfeuerwehrwarte erforderlich.
§4 Rechte und Pflichten
4.1
Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht
4.1.1
bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken
4.1.2
in eigener Sache gehört zu werden
4.1.3
die Organe der Jugendfeuerwehr zu wählen
4.1.4
sich in die Organe der Jugendfeuerwehr wählen zu lassen
4.2
Jedes Mitglied übernimmt freiwillig die Verflichtung:
4.2.1
die Kameradschaft innerhalb der Jugendfeuerwehr zu pflegen und zu fördern
4.2.2
an den angesetzten Übungen und Gruppenveranstaltungen regelmäßig, pünktlich und aktiv teilzunehmen
4.2.3
die im Rahmen dieser Ordnung gegebenen Anordnungen zu befolgen.
§5 Ordnungsmaßnahmen
5.1
Bei Verstößen gegen Kameradschaft, Ordnung, Disziplin und Ansehen der Jugendfeuerwehr können folgende Ordnungsmaßnahmen ergriffen werden
5.1.1
Verweis unter vier Augen
5.1.2
Verweis vor der Jugendfeuerwehr
5.1.3
Zeitweiliger Ausschluß aus der Jugendfeuerwehr, bis zu 14 Tagen, unter Benachrichtigung der Eltern/Erziehungsberechtigten
5.1.4
Ausschluß aus der Jugendfeuerwehr unter Benachrichtigung der Eltern/ E rz iehungsberechtigten
5.2
Verweise werden vom Jugendfeuerwehrwart erteilt. Der Ausschluß aus der Jugendfeuerwehr wird nach Beschluß des Jugendausschusses vom Leiter der Feuerwehr Münster ausgesprochen, zeitweiliger Ausschluß vom Jugendfeuerwehrwart, auch ohne Absprache mit dem Jugendausschuß.
5.3
Gegen die Ordnungsmaßnahmen steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde zu Die Beschwerde muss spätestens sieben Tage nach Aussprache der Ordnungsmaßnahme mündlich oder schriftlich beim Leiter der Feuerwehr Münster eingebracht werden, der dann über die Beschwerde entscheidet
§6 Verlust der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft in der Jugendfeuerwehr Münster erlischt:
6.1
bei einem Wechsel des Wohnsitzes
6.2
durch schriftliche Austrittserklärung der Eltern/Erziehungsberechtigten
6.3
auf Wunsch des Mitgliedes
6.4
durch Ausschluß
6.5
durch länger dauerndes Fehlen ( 2 Monate unentschuldigt) bei Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr
§7 Organe
Organe der Jugendfeuerwehr sind:
7.1
die Mitgliederversammlung
7.2
der Jugendausschuß
7.3
der Jugendfeuerwehrwart und sein Stellvertreter kraft Amtes
§8 Die Mitgliederversammlung
8.1
Die Mitgliederversammlung muss mindestens einmal jährlich vom Stadt- Jugendfeuerwehrwart im Einvernehmen mit dem Leiter der Feuerwehr Münster mit 14 Tagen Frist und unter Bekanntgabe der Tagesordnung einberufen werden. Die Mitgliederversammlung wird vom Stadt-Jugendfeuerwehrwart geleitet.
8.2
Die Mitgliederversammlung ist öffentlich, die Teilnahme der Eltern/ Erziehungsberechtigten ist erwünscht.
8.3
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, sofern diese Ordnung nicht etwas anderes bestimmt. Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung
8.4
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben
8.4.1
Wahl des Jugendgruppensprechers und der Kassenprüfer
8.4.2
Wahl der Delegierten zu übergeordneten Organen der Deutschen Jugendfeuerwehr
8.4.3
Genehmigung des Jahresberichtes und des Kassenberichtes
8.4.4
Entlastung des Kassenwartes, des Jugendausschusses und des Jugendgruppensprechers
8.4.6
Festsetzung etwaiger Mitgliedsbeiträge
8.4.7
Beratung und Beschlussfassung über eingebrachte Anträge
8.5
Bei Bedarf ruft der Stadt-Jugendfeuerwehrwart eine Mitgliederversammlung der Jugendfeuerwehr Münster ein. Dies ist erforderlich bei:
8.5.1
Änderung der Jugendordnung
8.5.2
sonstigen, die gesamte Jugendfeuerwehr betreffende Angelegenheiten
8.5.3
auf Wunsch der Jugendlichen, wenn dies von mindestens 1/4 aller Mitglieder per Unterschrift gefordert wird.
§9 Der Jugendausschuss
9.1
Der Jugendausschuß wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Jugendausschuß wird, bei Bedarf, vom Stadt-Jugendfeuerwehrwart einberufen
9.2
Der Jugendausschuß setzt sich zusammen aus dem Stadt-Jugendfeuerwehrwart und seiner Vertreter kraft Amtesl den Jugendfeuerwehrwarten der Jugendfeuerwehrgruppen und deren Vertreter kraft Amtes dem Jugendgruppensprecher und seinem Vertretern dem Schriftwart; dem Kassenwart: der Frauen- und Mädchenbeauftragten
9.3
Die Mitglieder des Jugendausschusses werden mit einfacher Stimmenmehrheit von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Doppelfunktion ist möglich.
9.4
Der Jugendausschuß hat folgende Aufgaben: Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung Aufstellen des Jahresberichtes und des Kassenberichtes
9.5
Über die Sitzungen des Jugendausschusses ist Protokoll zu führen und dieses ist dem Leiter der Feuerwehr zur Kenntnis vorzulegen.
§10 Jugendfeuerwehrwart
10.1
Die Jugendfeuerwehrwarte in den einzelnen Jugendfeuerwehrgruppen, im Verhinderungsfall ihre Vertreter, leiten die Jugendfeuerwehrgruppen nach Maßgabe dieser Ordnung und den Besch](assen der Organe
l0.2
Die Jugendfeuerwehrwarte werden vom Leiter der Feuerwehr Münster ernannt
§11 Schriftgut
11.1
Die Führung des Mitgliederverzeichnisses und der Dienstbücher. sowie die Erledigung sonstiger schriftlicher Arbeiten ist Aufgabe des Stadt- Jugendfeuerwehrwartes. Er kann sich hierfür des Schriftwartes bedienen. Der Stadt-Jugendfeuerwehrwart ist für die Aufstellung und Weiterleitung des Jahresberichtes verantwortlich
§12 Haushaltswesen
12. 1
Zur Durchführung der Jugendarbeit wird eine Kasse der Jugendfeuerwehr Münster, die die Einnahmen aus öffentlichen Mitteln und Schenkungen Dritter enthält, sowie die Ausgaben hinsichtlich ihrer Verwendung nachweist, geführt.
12.2
Die Einnahmen und Ausgaben sind mindestens einmal jährlich durch die gewählten Kassenprüfer zu prüfen. über das Ergebnis erstatten sie der Mitgliederversammlung einen Bericht
12.3
Die gemeinsame Kasse der Jugendfeuerwehr Münster dient den Gemein- schaftsaufgaben Die einzelnen Jugendfeuerwehrgruppen können eine eigene Kasse einrichten
§13 Jugendfeuerwehrforum
13. 1
Das Jugendfeuerwehrforum ist die Vertretung junger Menschen in der Jugendfeuerwehr Münster. Das Jugendfeuerwehrforum vertritt die besonderen Interessen der Jugendarbeit mit Kindern, Jugendlichen und jungen Menschen
13.2
Jede Jugendfeuerwehrgruppe sollte zwei Jugendfeuerwehrmitglieder, die mindestens 14 Jahre alt sein müssen, in das Jugendfeuerwehrforum entsenden
13.3
Das Jugendforum tagt mindestens einmal im Jahr
13.4
Es wählt aus seiner Mitte eine Sprecherin und einen Sprecher. Die Sprecherin und der Sprecher vertreten das Jugendforum im Jugendausschuß Die Sprecherin oder Sprecher vertritt die Jugendfeuerwehr Münster im Jugendforum auf Landesebene
13.5
Das Jugendfeuerwehrforum wird von einem Beisitzer begleitet und koordiniert
13.6
Das Jugendfeuerwehrforum ist zu wichtigen Angelegenheiten. welche die Arbeit mit jungen Menschen betreffen, von den Organen der Jugendfeuerwehr Münster zu hören
13.7
Die Organe der Jugendfeuerwehr Münster können dem Jugendfeuerwehrforum bestimmte Angelegenheiten, welche die Arbeit mit jungen Menschen betreffen, zur Beratung übertragen
§14 Stärke, Bekleidung, Ausrüstung
14.1
Die personelle Stärke der einzelnen Jugendgruppen muß mindestens Gruppenstärke betragen. Wird diese Stärke unterschritten, so sind dem Leiter der Feuerwehr Münster weitere Maßnahmen vorbehalten Ebenso kann der Leiter der Feuerwehr Münster eine Begrenzung nach oben anordnen
14.2
Eine Auflösung der Jugendfeuerwehr kann nur durch den Leiter der Feuerwehr Münster erfolgen. Sollte die Jugendfeuerwehr aufgelöst werden, so geht ihr Eigentum n den Besitz der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Münster über.
14.3
Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr erhalten für die Ausbildung und den Übungsdienst entsprechend den Bekleidungsrichtlinien der Deutschen Jugendfeuerwehr, die Bekleidung und Ausrüstung nach Maßgabe des Haushaltes der Stadt Münster kostenlos gestellt Bei einem Ausscheiden aus der Jugendfeuerwehr sind die erhaltenen Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke an die Feuerwehr Münster zurückzugeben. Für verlorene und mutwillig beschädigte Stücke ist Ersatz zu leisten
§15 Soziale Sicherung
15.1
Die Mitglieder der Jugendfeuerwehr sind gegen Unfälle im Dienst bei der Jugendfeuerwehr durch die Feuerwehr-Unfallkasse-Westfalen versichert.
15.2
Bei Arbeiten an den Fahrzeugen und Geräten ist die körperliche Leistungsfähigkeit der Jugendlichen zu berücksichtigen. Auf die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften ist besonders zu achten
15.3
Sachschäden im Dienst der Jugendfeuerwehr werden nach den gleichen Grundsätzen wie in der Freiwilligen Feuerwehr gedeckt.
§16 Übernahme in die Freiwillige Feuerwehr
16.1
Mitglieder, die sich in der Jugendfeuerwehr bewährt haben und den Bedingungen für die Aufnahme in die Freiwillige Feuerwehr entsprechen, werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres in den aktiven Feuerwehrdienst übernommen Haben sie länger als zwei Jahre der Jugendfeuerwehr angehört, so entfällt die Probezeit bei der aktiven Wehr. Der Übernahmeantrag sowie die Anmeldung zur G26/3 sowie zum TM l Lehrgang kann bereits 6 Monate vor Vollendung des 18 Lebensjahres erfolgen
Bei einem Wechsel des Wohnsitzes erhält das Mitglied der Jugendfeuerwehr eine Bescheinigung über seine Dienstzeit in der Jugendfeuerwehr Münster durch den Leiter der Feuerwehr Münster
§17 Schlußbestimmungen
17.1
Diese Jugendordnung wurde am … … von der Mitgliederversammlung beschlossen.
17.2
Diese Jugendordnung wurde am … … vom Leiter der Feuerwehr Münster bestätigt.
Unterschriften
Leiter der Feuerwehr Münster Stadt-Jugendfeuerwehrwart