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ausbildung_ff:sichern_absperren [2021/10/18 18:28]
thi
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-===Der § 38 Absatz 1 der StVO schreibt vor:===+====Der § 38 Absatz 1 der StVO schreibt vor:====
  
 Blaues Blinklicht mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, … oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. \\ Blaues Blinklicht mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, … oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. \\
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-===Der § 38 Abs. 2 StVO schreibt vor:===+====Der § 38 Abs. 2 StVO schreibt vor:====
 //Blaues Blinklicht allein darf nur von den ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen oder bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. …// //Blaues Blinklicht allein darf nur von den ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen oder bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. …//