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ausbildung_ff:sichern_absperren [2021/10/18 18:28]
thi
ausbildung_ff:sichern_absperren [2021/10/18 18:42]
thi
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 ===== Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung ===== ===== Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung =====
  
-//Auszug aus dem § 15 Straßenverkehrsordnung ( [[:ausbildung_ff:stvo|StVO]] ): \\+//Auszug aus dem § 15 Straßenverkehrsordnung ( [[:glossar#stvo|StVO]] ): \\
 Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen … bei schnellem Verkehr in etwa 100 Meter Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreieck, sind zu verwenden.// Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen … bei schnellem Verkehr in etwa 100 Meter Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, wie Warndreieck, sind zu verwenden.//
  
 |**Hinweis: 100 m Absperrbereich reicht für die Feuerwehr nicht aus !!!** | |**Hinweis: 100 m Absperrbereich reicht für die Feuerwehr nicht aus !!!** |
  
-  * Nach § 15 [[:ausbildung_ff:stvo|StVO]] muss ein mehrspuriges Fahrzeug Warnblinkanlage einschalten, wenn es an einer Stelle liegen bleibt, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann; danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen. Im Allgemeinen beträgt dieser Abstand bei schnellem Verkehr etwa 100 m. \\  An Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr wird beim Eintreffen an der Einsatzstelle die Warnblinkanlage ebenfalls eingeschaltet, zumindest so lange, bis eine den örtlichen Bedingungen entsprechende Absperrung gegen den fließenden Verkehr vorgenommen wurde. Die Entfernung zwischen Einsatzfahrzeug und Absperrung sind allerdings wesentlich größer zu wählen. Darüber werden wir im Abschnitt „Absichern von Einsatzstellen“ mehr lesen.+  * Nach § 15 [[:glossar#stvo|StVO]] muss ein mehrspuriges Fahrzeug Warnblinkanlage einschalten, wenn es an einer Stelle liegen bleibt, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann; danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen. Im Allgemeinen beträgt dieser Abstand bei schnellem Verkehr etwa 100 m. \\  An Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr wird beim Eintreffen an der Einsatzstelle die Warnblinkanlage ebenfalls eingeschaltet, zumindest so lange, bis eine den örtlichen Bedingungen entsprechende Absperrung gegen den fließenden Verkehr vorgenommen wurde. Die Entfernung zwischen Einsatzfahrzeug und Absperrung sind allerdings wesentlich größer zu wählen. Darüber werden wir im Abschnitt „Absichern von Einsatzstellen“ mehr lesen.
  
 |** Hinweis: |** Hinweis:
-Der nach § 15 StVO geforderte Abstand von 100 m zum Aufstellen eines vorgeschriebenen Sicherungsmittels, zum Beispiel das Warndreieck, ist für die Absicherung einer Einsatzstelle der Feuerwehr völlig unzureichend. Hier müssen die Einsatzkräfte die Mindestabstände entsprechend dem Abschnitt „Absichern von Einsatzstellen“ absperren. ** |+Der nach § 15 [[:glossar#stvo|StVO]] geforderte Abstand von 100 m zum Aufstellen eines vorgeschriebenen Sicherungsmittels, zum Beispiel das Warndreieck, ist für die Absicherung einer Einsatzstelle der Feuerwehr völlig unzureichend. Hier müssen die Einsatzkräfte die Mindestabstände entsprechend dem Abschnitt „Absichern von Einsatzstellen“ absperren. ** |
  
  
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-   * **Nur wenn die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 [[:ausbildung_ff:stvo|StVO]] vorliegen, darf blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn bei der Anfahrt zur Einsatzstelle eingesetzt werden. Andere Verkehrsteilnehmer sind dann verpflichtet, dem Einsatzfahrzeug „freie Bahn“ zu schaffen.**+   * **Nur wenn die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 [[:glossar#stvo|StVO]] vorliegen, darf blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn bei der Anfahrt zur Einsatzstelle eingesetzt werden. Andere Verkehrsteilnehmer sind dann verpflichtet, dem Einsatzfahrzeug „freie Bahn“ zu schaffen.**
  
  
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 //Blaues Blinklicht allein darf nur von den ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen oder bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. …// //Blaues Blinklicht allein darf nur von den ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen oder bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. …//
  
-    * **Nach §38 Abs. 2 StVO dürfen Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr bei Einsatzfahrzeugen sowie an Einsatzstellen blaues Blinklicht zur Warnung des übrigen Fahrzeugverkehrs einsetzen.**+    * **Nach §38 Abs. 2 [[:glossar#stvo|StVO]] dürfen Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr bei Einsatzfahrzeugen sowie an Einsatzstellen blaues Blinklicht zur Warnung des übrigen Fahrzeugverkehrs einsetzen.**
  
  
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 +===== Weitere Links =====
 +   * [[https://sync.einsatzleiterwiki.de/doku.php?id=allgemein:elektrische_anlagen|Elektrische Anlagen]]