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ausbildung_ff:sichern_absperren [2021/10/18 17:56] thi angelegt |
ausbildung_ff:sichern_absperren [2021/10/18 18:42] (aktuell) thi |
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- | | \\ ****Sichern und Absperren der Einsatzstelle** ** \\ | | + | |
**Jeder Feuerwehr-Angehörige muss auch mit dem Aufbau einer wirkungsvollen Einsatzstellen-Sicherung vertraut sein.** | **Jeder Feuerwehr-Angehörige muss auch mit dem Aufbau einer wirkungsvollen Einsatzstellen-Sicherung vertraut sein.** | ||
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* **//Es sind die besonderen Gefahrenmomente, | * **//Es sind die besonderen Gefahrenmomente, | ||
- | Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung | + | ===== Bestimmungen der Straßenverkehrsordnung |
- | //Auszug aus dem § 15 Straßenverkehrsordnung ( StVO ): \\ Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen … bei schnellem Verkehr in etwa 100 Meter Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, | + | //Auszug aus dem § 15 Straßenverkehrsordnung ( [[: |
+ | Bleibt ein mehrspuriges Fahrzeug an einer Stelle liegen, an der es nicht rechtzeitig als stehendes Hindernis erkannt werden kann, so ist sofort Warnblinklicht einzuschalten. Danach ist mindestens ein auffällig warnendes Zeichen gut sichtbar in ausreichender Entfernung aufzustellen … bei schnellem Verkehr in etwa 100 Meter Entfernung; vorgeschriebene Sicherungsmittel, | ||
|**Hinweis: 100 m Absperrbereich reicht für die Feuerwehr nicht aus !!!** | | |**Hinweis: 100 m Absperrbereich reicht für die Feuerwehr nicht aus !!!** | | ||
- | * Nach § 15 StVO muss ein mehrspuriges Fahrzeug Warnblinkanlage einschalten, | + | |
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- | |**Hinweis: | + | |** Hinweis: |
+ | Der nach § 15 [[: | ||
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- | |//**Der § 38 Absatz 1 der StVO schreibt vor:** \\ Blaues Blinklicht mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, … oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. \\ Es ordnet an: \\ Alle übrigen Verkehrsteilnehmer haben sofort freie Bahn zu schaffen.// | + | ====Der § 38 Absatz 1 der StVO schreibt vor:==== |
- | * **Nur wenn die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 StVO vorliegen, darf blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn bei der Anfahrt zur Einsatzstelle eingesetzt werden. Andere Verkehrsteilnehmer sind dann verpflichtet, | + | |
- | \\ **Der § 38 Abs. 2 StVO schreibt vor:** \\ //Blaues Blinklicht allein darf nur von den ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen oder bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. …// \\ * **Nach §38 Abs. 2 StVO dürfen Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr bei Einsatzfahrzeugen sowie an Einsatzstellen blaues Blinklicht zur Warnung des übrigen Fahrzeugverkehrs einsetzen.** | + | |
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- | | \\ **Merke: \\ Der Einsatz von blauem Blinklicht allein hat für andere | + | Blaues Blinklicht mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung abzuwenden, … oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. |
+ | Es ordnet an:\\ | ||
+ | Alle übrigen | ||
- | | \\ **Einsatzfahrt – vorbereitende Maßnahmen** | ||
- | * **Zu begutachten sind dabei die Anschlußstellen, | ||
- | * **Der Feuerwehr sollte auch bekannt sein, wo nach Unfällen eine besondere Gefahr der Gewässerverunreinigung durch auslaufende Wasser gefährdende Flüssigkeiten besteht ( insbesondere im Bereich von Wasserschutzgebieten ). Auskunft hierüber erteilen die zuständigen Wasserwirtschaftsämter.** | ||
- | * **Für Einsätze auf Autobahnen sollte neben einem Tanklöschfahrzeug und einem Rüstwagen bzw. Löschgruppenfahrzeug mit hydraulischem Rettungsgeräten auch ein Feuerwehrfahrzeug als Sicherungsfahrzeug mitgenommen werden, auf dem der Gerätesatz „Verkehrsabsicherung Autobahn“ mitgeführt wird.** | ||
- | \\ **Absichern von Einsatzstellen** \\ \\ // | ||
- | * **Außerhalb geschlossener Ortschaften ist auf Straßen mit Fahrbahnen in beide Richtungen oder mit Fahrbahnen in einer Richtung eine Einsatzstelle etwa 200 m nach beiden Seiten abzusichern.** | ||
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- | | | + | * **Nur wenn die Voraussetzungen nach § 38 Abs. 1 [[: |
- | * **Unübersichtliche Straßenführungen durch Kurven und Bergkuppen sind besondere Gefahrenstellen im Verkehrsraum und müssen zwangsläufig mit größeren Abständen abgesichert werden. Bei unübersichtlicher Straßenführung müssen die Einsatzkräfte grundsätzlich nach beiden Richtungen absichern und absperren und vor Bergkuppen in ausreichendem, | ||
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- | | | + | ====Der § 38 Abs. 2 StVO schreibt vor:==== |
+ | //Blaues Blinklicht allein darf nur von den ausgerüsteten Fahrzeugen und nur zur Warnung an Unfall- oder sonstigen Einsatzstellen oder bei Einsatzfahrten oder bei der Begleitung von Fahrzeugen oder von geschlossenen Verbänden verwendet werden. …// | ||
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+ | * **Nach §38 Abs. 2 [[: | ||
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+ | | \\ **Merke: \\ Der Einsatz von blauem Blinklicht allein hat für andere Verkehrsteilnehmer nur warnenden Charakter. Wenn die Fahrzeuge ungehinderte und freie Fahrt benötigen, müssen Einsatzhorn und blaues Blinklicht angeschaltet sein.** | | ||
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+ | **Einsatzfahrt – vorbereitende Maßnahmen** | ||
+ | * Die Feuerwehren müssen in ihrem Ausrückebereich ausreichende Ortskenntnisse besitzen. Darüber hinaus sollte die Feuerwehr ständig über die aktuelle Lage des Verkehrsbereiches informiert sein. Das trifft insbesondere für Autobahn- und Kraftfahrstraßenbereiche zu. Die verantwortlichen Führungskräfte sollten hierzu in Zusammenarbeit mit Autobahndirektionen, | ||
+ | *Zu begutachten sind dabei die Anschlußstellen, | ||
+ | * Der Feuerwehr sollte auch bekannt sein, wo nach Unfällen eine besondere Gefahr der Gewässerverunreinigung durch auslaufende Wasser gefährdende Flüssigkeiten besteht ( insbesondere im Bereich von Wasserschutzgebieten ). Auskunft hierüber erteilen die zuständigen Wasserwirtschaftsämter. | ||
+ | * Für Einsätze auf Autobahnen sollte neben einem Tanklöschfahrzeug und einem Rüstwagen bzw. Löschgruppenfahrzeug mit hydraulischem Rettungsgeräten auch ein Feuerwehrfahrzeug als Sicherungsfahrzeug mitgenommen werden, auf dem der Gerätesatz „Verkehrsabsicherung Autobahn“ mitgeführt wird. | ||
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+ | ====== Absichern von Einsatzstellen====== | ||
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+ | ===== Absichern auf Gemeinde-, Kreis-, Staats- und Bundesstraßen===== | ||
+ | * Innerhalb geschlossener Ortschaften sind Straßen so abzusperren, | ||
+ | * Außerhalb geschlossener Ortschaften ist auf Straßen mit Fahrbahnen in beide Richtungen oder mit Fahrbahnen in einer Richtung eine Einsatzstelle etwa 200 m nach beiden Seiten abzusichern. | ||
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+ | * Unübersichtliche Straßenführungen durch Kurven und Bergkuppen sind besondere Gefahrenstellen im Verkehrsraum und müssen zwangsläufig mit größeren Abständen abgesichert werden. Bei unübersichtlicher Straßenführung müssen die Einsatzkräfte grundsätzlich nach beiden Richtungen absichern und absperren und vor Bergkuppen in ausreichendem, | ||
+ | * Absicherung auf kurvigen Straßen: Mindestens 200 m im Außenradius der Straße vor der Unfallstelle in beide Richtungen | ||
+ | * Absicherung vor einer Kuppe: Vor der Kuppe und mindestens 200 m vor der Unfallstelle. | ||
**Sind Warndreiecke und Warnleuchten in ausreichender Anzahl vorhanden, sollen sie die Einsatzkräfte auf beiden Seiten der Fahrbahn aufstellen. Andere vorhandene Geräte, zum Beispiel Verkehrsleitkegel, | **Sind Warndreiecke und Warnleuchten in ausreichender Anzahl vorhanden, sollen sie die Einsatzkräfte auf beiden Seiten der Fahrbahn aufstellen. Andere vorhandene Geräte, zum Beispiel Verkehrsleitkegel, | ||
- | | | + | | \\ **Merke: \\ An den Fahrbahnen stehende Leitpfosten kennzeichnen den Verlauf der Straßen und sind in einem Abstand von 50 m aufgestellt.** |
- | | \\ **Merke: \\ An den Fahrbahnen stehende Leitpfosten kennzeichnen den Verlauf | + | ===== Absichern auf Autobahnen und Straßen mit schnell fließendem Verkehr ===== |
+ | * Entsprechend | ||
+ | * Dazu gelten folgende Mindestentfernungen : | ||
+ | - Erste Vorwarnung: etwa 800 m vor der Einsatzstelle | ||
+ | - Zweite Vorwarnung: etwa 600 m vor der Einsatzstelle | ||
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- | | \\ **Merke: \\ Das Aufstellen der Absperrzeichen beginnt von der Einsatzstelle aus. Der ausführende Trupp bewegt sich dabei auf dem Seitenstreifen bzw. hinter den Schutzplanken.** | + | | \\ **Merke: \\ Das Aufstellen der Absperrzeichen beginnt von der Einsatzstelle aus. Der ausführende Trupp bewegt sich dabei auf dem Seitenstreifen bzw. hinter den Schutzplanken.** | |
- | |* **Etwa 200 m vor der Einsatzstelle wird die Absperrung vorgenommen. Die Fahrbahn bzw. der Fahrstreifen wird dazu im spitzen Winkel mit Verkehrsleitkegeln und Blitzleuchten folgendermaßen eingeengt: | + | * Etwa 200 m vor der Einsatzstelle wird die Absperrung vorgenommen. Die Fahrbahn bzw. der Fahrstreifen wird dazu im spitzen Winkel mit Verkehrsleitkegeln und Blitzleuchten folgendermaßen eingeengt: |
- | * **Nach der Fahrbahneinengung, | + | * Zum Sperren von Fahrspuren in der Regel mit fünf Verkehrsleitkegeln und mindestens zwei Blitzleuchten, |
- | | | + | * Zum Sperren von zwei Fahrstreifen, |
+ | * Sind Blitzleuchten in ausreichender Anzahl vorhanden, sollten wenigstens bei Dunkelheit oder schlechter Sicht alle Leitkegel damit versehen sein. | ||
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- | | \\ **Merke: \\ Im Bereich zwischen der ersten Vorwarnung und der Fahrbahneinengung besteht besonders große Unfallgefahr durch ankommende Fahrzeuge. In diesen Bereichen sollten sich keine Personen aufhalten. Selbst das Sicherungsfahrzeug sollte unbesetzt bleiben.** \\ | | ||
- | | \\ **Andere vorhandene Geräte, zum Beispiel Starklichtfackeln, | + | | \\ **Merke: \\ Im Bereich zwischen der ersten Vorwarnung |
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- | | | + | **Andere vorhandene Geräte, zum Beispiel Starklichtfackeln, |
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**Nach Beendigung der Einsatzmaßnahmen sind die Fahrzeuge auf der Standspur abzustellen, | **Nach Beendigung der Einsatzmaßnahmen sind die Fahrzeuge auf der Standspur abzustellen, | ||
- | **//Verhalten an der Einsatzstelle// ** | + | ===== Verhalten an der Einsatzstelle |
- | * **Die erforderlichen Absperrmaßnahmen sind möglichst zu Beginn des Einsatzes durchzuführen. Erst wenn zum Beispiel die Straße sicher vor Nachfolgeverkehr ist, können die Einsatzkräfte den Einsatz entfalten.** | + | |
* **Der Einsatzleiter stellt zusätzliche Sicherungsposten auf, wenn Hindernisse, | * **Der Einsatzleiter stellt zusätzliche Sicherungsposten auf, wenn Hindernisse, | ||
* **Vorrangig obliegt es der Polizei, die Einsatzstelle abzusperren und zu sichern. Trifft die Feuerwehr vor der Polizei an der Einsatzstelle ein, so muss sie allerdings die Einsatzstelle selbst gegen den fließenden und den Fußgängerverkehr absperren und sichern.** | * **Vorrangig obliegt es der Polizei, die Einsatzstelle abzusperren und zu sichern. Trifft die Feuerwehr vor der Polizei an der Einsatzstelle ein, so muss sie allerdings die Einsatzstelle selbst gegen den fließenden und den Fußgängerverkehr absperren und sichern.** | ||
* **Die Feuerwehr hat das Recht, mit den entsprechenden Signalgeräten ( Winkerkelle, | * **Die Feuerwehr hat das Recht, mit den entsprechenden Signalgeräten ( Winkerkelle, | ||
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- | | \\ **Merke: \\ Die Einsatzkräfte der Feuerwehr dürfen im Einsatz den Straßenverkehr nur sperren, nicht regeln. Die Maßnahmen der Verkehrsregelung muss die Polizei durchführen.** \\ | | ||
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