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Jugendordnung - Jugendfeuerwehr der Stadt Münster

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§1 Name, Wesen, Aufsicht

1.1

Die Jugendfeuerwehr Münster ist die Jugendgruppe der Feuerwehr Münster. Sie gehört der Deutschen Jugendfeuerwehr an. Sie gliedert sich nach den Zügen der Freiwilligen Feuerwehr der Stadt Münster.

1.2

Die Jugendfeuerwehr ist der freiwillige Zusammenschluß von Jugendlichen im Alter vom vollendeten 12. bis zum vollendeten 35. Lebensjahr. Sie gestalten ihr Jugendleben nach dieser Ordnung innerhalb der Freiwilligen Feuerwehr selbst.

1.3

Als unmittelbares Glied der Feuerwehr untersteht sie der fachlichen Aufsicht und Betreuung des Leiters der Feuerwehr, der sich dazu des Stadt- Jugendfeuerwehrwartes und der Jugendfeuerwehrwarte bedient.

1.4

Die Jugendfeuerwehrwarte und ihre Stellvertreter müssen aktive Feuerwehrmänner sein. Die Jugendfeuerwehrwarte sollten einen F3 oder einen vergleichbaren B - Lehrgang am Institut der Feuerwehr Nordrhein-Westfalen absolviert haben und müssen einen Jugendleiterlehrgang besucht haben. Die Jugendfeuerwehrwarte bestimmen aus ihrer Mitte einen Stadt- Jugendfeuerwehrwart. Dieser wird vom Leiter der Feuerwehr Münster ernannt. Der Stadt-Jugendfeuerwehrwart sollte einen F4 Lehrgang am Institut der Feuerwehr NRW absolviert haben. Durch die alleinige Ausübung des Amtes des Jugendfeuerwehrwartes bzw. des Stadqugendfeuerwehrwartes erwächst jedoch kein Anspruch auf einen Führungslehrgang am Institut der Feuerwehr NRW.

§2 Aufgaben und Ziele

2.1

Die Jugendfeuerwehr fordert von jedem Mitglied die Anerkennung der Menschenrechte, das Bekenntnis zum freiheitlichen Staat, demokratische Ordnung und die Bereitschaft, die sich daraus ergebenden staatsbürgerlichen Pflichten zu erfüllen.

2.2

Die Jugendfeuerwehr will zur tätigen Nächstenhilfe anleiten und das Gemeinschaftsleben unter Ausschluß parteipolitischer und konfessioneller Gesichtspunkte durch jugendpflegerische Arbeit fördern. Zur Erfüllung dieser Aufgabe dient ihr Dienst in der Jugendgruppe der Freiwilligen Feuerwehr mit Schulung und Ausbildung. Des weiteren dient dazu insbesondere Spiel und Sport, Wanderungen und Fahrten, Zeltlager und Jugendtreffen, Basteln und Werken, Singen und Musizieren, Vorträge und Aussprachen sowie die praktische Betätigung demokratischer Regeln in der eigenen Gemeinschaft. Die Jugendarbeit wird in regelmäßigen Gruppenveranstaltungen geleistet.

2.3

Die Jugendfeuerwehr will dem gegenseitigem Verstehen und dem Frieden unter den Völkern dienen. Dieses Ziel soll durch Auslandsfahrten, Begegnungen, Treffen und Wettkämpfe mit ausländischen Jugendfeuerwehren und anderen Jugendgruppen erstrebt werden.

2.4

Die feuerwehrtechnische Ausbildung der Mitglieder der Jugendfeuerwehr erfolgt auf der Grundlage der Feuerwehrdienstvorschriften unter Anpassung an die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen. Die Ausbildung erstreckt sich auf die praktische Ausbildung an den Geräten der gesamten Feuerwehr und In der theoretischen Schulung aller Sparten des Feuerlösch- und Rettungswesens.

2.5

Ausbildung und allgemeine Jugendarbeit sollen zeitlich ausgewogen sein.

§3 Mitgliedschaft

3.1

Mitglied der Jugendfeuerwehr können weibliche und männliche Jugendliche (im Alter gem. Absatz 1 .2) werden. wenn die schriftliche Zustimmung der Eltern/Erziehungsberechtigte vorliegt. Die Eltern/Erziehungsberechtigte bestätigen durch Erklärung, daß die Jugendlichen den geforderten körperlichen und geistigen Anforderungen entsprechen

3.2

Über die Aufnahme entscheidet der Jugendfeuerwehrwart innerhalb von 3 Monaten im Einvernehmen mit dem Löschzugführer und dem Leiter der Feuerwehr Münster.

3.3

Weibliche Jugendliche können in die Jugendfeuerwehr aufgenommen werden, wenn aktive weibliche Angehörige der Freiwilligen Feuerwehr bereit sind, in der Jugendarbeit mitzuwirken. Pro 10 weibliche Jugendliche müssen 2 weibliche Ausbilderinnen/Jugendfeuerwehrwartinnen vorhanden sein.

3.4

Aus dem Kreise der Jugendwarte ist eine Frauen- und Mädchenbeauftragte zu wählen

3.5

Nach einem Jahr erhalten die Mitglieder der Jugendfeuerwehr einen Mitgliedsausweis der Deutschen Jugendfeuerwehr.

3.6

Jugendliche aus anderen Städten und Gemeinden können Mitglied der Jugendfeuerwehr Münster werden, wenn in diesen Kommunen keine Jugendfeuerwehr besteht oder auf Wunsch des Jugendlichen. Dazu ist das Einverständnis der beteiligten Löschzugführer/Jugendfeuerwehrwarte erforderlich.

§4 Rechte und Pflichten

§5 Ordnungsmaßnahmen

§6 Verlust der Mitgliedschaft

§7 Organe

§8 Die Mitgliederversammlung

§9 Der Jugendausschuss

§10 Jugendfeuerwehrwart

§11 Schriftgut

§12 Haushaltswesen

§13 Jugendfeuerwehrforum

§14 Stärke, Bekleidung, Ausrüstung

§15 oziale Sicherung

§16 Übernahme in die Freiwillige Feuerwehr

§17 Schlußbestimmungen

4.1

Jedes Mitglied der Jugendfeuerwehr hat das Recht

4.1.1

bei der Gestaltung der Jugendarbeit aktiv mitzuwirken

4.1.2

in eigener Sache gehört zu werden

4.1.3

die Organe der Jugendfeuerwehr zu wählen

4.1.4

sich in die Organe der Jugendfeuerwehr wählen zu lassen